Am 24.11.2021hat der Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Überwachung in seiner 62. Sitzung den vom ASA-Bundesverband erarbeiteten Anforderungskatalog an die Datenschnittstelle (Leitfaden Protokollversion 1.2) für die Implementierung in ab 1. Juli 2022 erstmals baumustergeprüfte Bremsprüfstände angenommen.
Oben genannter AKE ist ein Expertengremium aus Verantwortlichen beim Bundesverkehrsministerium, den obersten Landesbehörden und den Überwachungsorganisationen in Deutschland.
Die ASA-Livestream genannte standardisierte Datenschnittstelle gewährleistet bei neuen Bremsprüfständen, dass Messwerte automatisiert digital in die Prüfsoftware der Überwacher oder die SP-Plus-Software für SP-Betriebe übertragen werden. „Wir sind sehr zufrieden, dass der neue Anforderungskatalog für die Schnittstellenbeschreibung zu einem so frühen Zeitpunkt von den Überwachungsbehörden verabschiedet wurde. Das gibt Prüfstandherstellern genügend Zeit, eventuell erforderlich Anpassungen bis zum Inkrafttreten der neuen Bremsprüfstandrichtlinie im Juli kommenden Jahres vorzunehmen“, sagte ASA-Präsident Frank Beaujean.
Die fachliche Diskussion auf Augenhöhe und die konstruktive und Wert schätzende Zusammenarbeit haben in kurzer Zeit ein technisch optimales Ergebnis ermöglicht. „Das trägt künftig dazu bei, Prüfabläufe in der Praxis noch effizienter zu gestalten. In diesem konstruktiven Geist wollen wir mit allen Beteiligten auch künftig die Weiterentwicklung der Daten-Schnittstelle vorantreiben“, so Beaujean.
Verband sichert Weiterentwicklung
Der ASA-Verband ist künftig auch dafür verantwortlich, dass Änderungen und die jeweils aktuelle Fassung des Leitfadens dem BMVI und den zuständigen obersten Landesbehörden unaufgefordert und zeitnah zur Kenntnis zu bringen.
Der Verordnungsgeber hat den Verband mit Veröffentlichung der neuen Bremsprüfstands-Richtlinie am 7. Juli 2021 (siehe Verkehrsblatt Nr. 149 in Heft 14- 2021, Punkt 3.4) damit beauftragt, dass die Datenschnittstelle einem vom ASA-Verband erarbeiteten und jeweils an den technischen Fortschritt angepassten Anforderungskatalog entsprechen muss. Dieser Katalog oder Leitfaden muss jeweils von den für die Baumusterzulassung zuständigen begutachtenden Stellen genehmigt und mit dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Überwachung nach §19 Absatz 3 und §29 StVZO“ (AKE) abgestimmt werden.
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